Seit 2012 müssen in Rheinland-Pfalz alle Gebäude mit Rauchmeldern ausgestattet werden (Bauordnung Rheinland-Pfalz LBauO RLP, § 44, Abs. 7). Diese Rauchmelderpflicht gilt seit 2016 ebenfalls in Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländern für
- Schlafräume,
- Kinderzimmer und
- Flure (Fluchtwege).
Das heißt, in diesen Räumen muss zwingend je ein Rauchmelder installiert sein!
Besonders schlafende Personen laufen Gefahr, einen Brand nicht schnell genug zu bemerken. Der Geruchssinn ist in diesem Zustand kaum aktiv. Rauchmelder erkennen ein Feuer oder einen Schwelbrand mit Hilfe von Sensoren dagegen bereits im Anfangsstadium und lösen schon bei leichter Rauchentwicklung einen lauten Alarm aus und warnen die Bewohner so vor der Gefahr. Die Betroffenen können sich dann schnell in Sicherheit bringen und die Feuerwehr informieren. Diese Möglichkeit zum schnellen Handeln wirkt sich zudem oft positiv auf das letztliche Ausmaß des Schadens aus. Fehlen Rauchmelder, gefährdet dies gegebenenfalls auch den Versicherungsschutz durch die Gebäudeversicherung.
Personen mit einem Hörverlust, können, vor allem in der Nacht, wenn sie keine Hörgeräte tragen, den Warnton der Rauchmelder oft nicht wahrnehmen. Somit besteht die Gefahr eine Meldung zu verschlafen und sich nicht rechtzeitig in Sicherheit bringen zu können. Daher sorgen die Krankenkassen auf Antrag für einen Nachteilsausgleich, indem sie für hörbeeinträchtigte Menschen geeignete Rauchmeldeanlagen finanzieren.
Diese Anlagen sind funkvernetzt und die Meldung erfolgt in der Nacht über einen Wecker, der mit einem Virbrationskissen ausgestattet ist.
Voraussetzung ist, dass ein HNO-Arzt einen entsprechenden Bedarf bescheinigt und rezeptiert. Wir zeigen Ihnen in unserem Fachgeschäft gerne entsprechende Geräte und kümmern uns um die Beantragung bei der Krankenkasse.