Rauchmelder

Seit 2012 müs­sen in Rhein­land-Pfalz alle Gebäu­de mit Rauch­mel­dern aus­ge­stat­tet wer­den (Bau­ord­nung Rhein­land-Pfalz LBauO RLP, § 44, Abs. 7). Die­se Rauch­mel­der­pflicht gilt seit 2016 eben­falls in Nord­rhein-West­fa­len und ande­ren Bun­des­län­dern für

  • Schlaf­räu­me,
  • Kin­der­zim­mer und
  • Flu­re (Flucht­we­ge).

Das heißt, in die­sen Räu­men muss zwin­gend je ein Rauch­mel­der instal­liert sein!

Beson­ders schla­fen­de Per­so­nen lau­fen Gefahr, einen Brand nicht schnell genug zu bemer­ken. Der Geruchs­sinn ist in die­sem Zustand kaum aktiv. Rauch­mel­der erken­nen ein Feu­er oder einen Schwel­brand mit Hil­fe von Sen­so­ren dage­gen bereits im Anfangs­sta­di­um und lösen schon bei leich­ter Rauch­ent­wick­lung einen lau­ten Alarm aus und war­nen die Bewoh­ner so vor der Gefahr. Die Betrof­fe­nen kön­nen sich dann schnell in Sicher­heit brin­gen und die Feu­er­wehr infor­mie­ren. Die­se Mög­lich­keit zum schnel­len Han­deln wirkt sich zudem oft posi­tiv auf das letzt­li­che Aus­maß des Scha­dens aus. Feh­len Rauch­mel­der, gefähr­det dies gege­be­nen­falls auch den Ver­si­che­rungs­schutz durch die Gebäudeversicherung.

Per­so­nen mit einem Hör­ver­lust, kön­nen, vor allem in der Nacht, wenn sie kei­ne Hör­ge­rä­te tra­gen, den Warn­ton der Rauch­mel­der oft nicht wahr­neh­men. Somit besteht die Gefahr eine Mel­dung zu ver­schla­fen und sich nicht recht­zei­tig in Sicher­heit brin­gen zu kön­nen. Daher sor­gen die Kran­ken­kas­sen auf Antrag für einen Nach­teils­aus­gleich, indem sie für hör­be­ein­träch­tig­te Men­schen geeig­ne­te Rauch­mel­de­an­la­gen finanzieren.

Die­se Anla­gen sind funk­ver­netzt und die Mel­dung erfolgt in der Nacht über einen Wecker, der mit einem Vir­bra­ti­ons­kis­sen aus­ge­stat­tet ist.

Vor­aus­set­zung ist, dass ein HNO-Arzt einen ent­spre­chen­den Bedarf beschei­nigt und rezep­tiert. Wir zei­gen Ihnen in unse­rem Fach­ge­schäft ger­ne ent­spre­chen­de Gerä­te und küm­mern uns um die Bean­tra­gung bei der Krankenkasse.